Satzung

Die Satzung des Kontakt-, Informations- und Beratungsstelle für Selbsthilfegruppen (KISS) Schwerin e.V. benennt den Vereinszweck und regelt wichtige Formalitäten, darunter die Konditionen einer Vereinsmitgliedschaft sowie die Aufgaben des Vorstandes. Die derzeit gültige Fassung der Satzung wurde am 10. Oktober 2012 beschlossen.

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> Satzung des KISS Schwerin e.V. (PDF, Fassung: 10.10.2012)


Satzung der Kontakt-, Informations- und Beratungsstelle für Selbsthilfegruppen Schwerin e. V.

in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 10.10.20 1 2

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Kontakt-, Informations- und Beratungsstelle für Selbsthilfegruppen Schwerin e.V. und hat seinen Sitz in Schwerin.

Der Verein ist unter der Nr. 409 im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin eingetragen und führt den Zusatz e.V..

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist es, das Prinzip der Selbsthilfe im Gesundheits-, Pflege- und Sozialbereich zu verbreiten und zu fördern. Der Verein will selbsthilfeunterstützende Strukturen schaffen und den Ausbau ehrenamtlicher Tätigkeit fördern.
  3. Dafür ist eine Kontaktstelle erforderlich, die vom Verein nicht unterhalten, die jedoch fachlich und organisatorisch unterstützt wird. Sie ist Anlaufpunkt für die Bürgerinnen und Bürger, die durch gesundheitliche und soziale Probleme auf die Beratung und Hilfe angewiesen sind. Sie vermittelt die Betroffenen an entsprechende Selbsthilfegruppen bzw. Angebote, motiviert zu Selbsthilfegruppengründungen und berät bestehende Selbsthilfegruppen.
  4. Die Kontaktstelle vermittelt zwischen Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeinteressierten, Professionellen und den Sozial-, Pflege- und Gesundheitsdiensten. Weiterhin hält sie Kontakt zu Politikern, Behörden, Verbänden, Krankenkassen und den Medien, wobei ein Schwerpunkt in der Öffentlichkeitsarbeit liegt.
  5. Die Kontaktstelle führt Veranstaltungen durch, die mit dem Vereinszweck im Zusammenhang stehen.
  6. Die Kontaktstelle führt durch oder beteiligt sich an regionalen und landesweiten Selbsthilfeprojekten und fördert somit die Akzeptanz der Selbsthilfe.

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder (in ihrer Eigenschaft als Mitglieder) dürfen keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen, unterstützen, fördern und schriftlich ihre Aufnahme erklären. Der Verein besteht aus Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme juristischer Personen in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung. Natürliche Personen können jederzeit Mitglied oder Fördermitglied des Vereins werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum jeweiligenMonatsende.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnverfahren mit dem Beitrag unangemessen im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§5 Beiträge

  1. Die Mitglieder entrichten als Privatperson oder als Vertreter einer juristischen Person einen Beitrag, dessen Höhe in einer Beitragsordnung festgelegt wird. Über die Beitragsordnung wird in der Mitgliederversammlung abgestimmt.
  2. Fördermitglieder können regelmäßig oder einmalig Beiträge entrichten. Ehrenmitglieder können Beiträge analog der Fördermitgliedschaft zahlen.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
  2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dann einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe eines Grundes verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von mindestens 2 Wochen durch den Vorstand.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    • Wahl des Vorstandes
    • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und Erteilung der Entlastung
    • Beschlussfassung über langfristige Aufgaben und Ziele des Vereins
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    • Benennung von Ehrenmitgliedern
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Verhinderungsfall ist eine schriftliche Stimmabgabe möglich. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine nächste Versammlung mit einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen einzuberufen. Diese ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitgliederbeschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Nur bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch 50 % der absoluten Mitgliederzahl, erforderlich.
  7. Die Mitgliederversammlung legt die Beitragsordnung fest.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von drei Jahren. Diese können Mitglied des Vereins, dürfen aber nicht Angestellte des Vereins sein. Die Rechnungsprüfer/innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§8 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem/der 1. und dem/der 2. Vorsitzende/n und drei bis fünf weiteren gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Vorstand im Sinne de § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Der Vorstand kann offen oder geheim gewählt werden. Über das Prozedere entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf einer Wahlperiode aus, so kann ein weiteres Mitglied kooptiert werden. Kooptierte Mitglieder erhalten Mitspracherecht.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  6. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt durch den/die Vorstandsvorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen.
  7. Der Vorstand überträgt die laufenden Geschäfte des Vereins an die Geschäftsstelle. Diese ist für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben verantwortlich. Der Vorstand beruft für die Leitung der Geschäftsstelle einen/eine Geschäftsführer/in, dessen/deren Aufgabenbereich durch eine Geschäftsordnung geregelt wird. Der/Die Geschäftsführer/in ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratenderStimme teilzunehmen und den Verein im Auftrag des Vorstandes nach außen zu vertreten.
  8. Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§9 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur entschieden werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

§10 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse und Empfehlungen sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, sämtliche Sitzungsprotokolle einzusehen.

§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „PARITÄTER Mecklenburg-Vorpommern e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
  3. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung sind dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung vorzulegen.